- Landessteuern
- 1. Finanzwissenschaftlicher Begriff zur Kennzeichnung der ⇡ Steuerertragshoheit der Länder: a) L. i.e.S.: ⇡ Steuern, deren Aufkommen gemäß Art. 106 II GG allein einem einzelnen Bundesland zufließt; auch als Landesertragsteuern bezeichnet. Wichtigste Arten (in der Reihenfolge ihrer Aufkommenshöhe): ⇡ Kraftfahrzeugsteuer, ⇡ Grunderwerbsteuer, ⇡ Erbschaftsteuer, Rennwett- und Lotteriesteuer, ⇡ Biersteuer, ⇡ Feuerschutzsteuer, Spielbankenabgabe.- Gegensatz: ⇡ Bundessteuern, ⇡ Gemeindesteuern.- b) L. i.w.S.: Die Gesamtheit der einem Land zustehenden Steuereinnahmen, die aus den L. i.e.S. und dem Länderanteil an den ⇡ Gemeinschaftsteuern besteht; vgl. ⇡ Steuerverbund, ⇡ Finanzausgleich.- 2. Die ⇡ Steuerverwaltungshoheit über die L. liegt beim Land, doch ist auch Auftragsverwaltung möglich, ebenso wie eine Verwaltung von Gemeindesteuern durch das Land.
Lexikon der Economics. 2013.