Landessteuern

Landessteuern
1. Finanzwissenschaftlicher Begriff zur Kennzeichnung der  Steuerertragshoheit der Länder: a) L. i.e.S.:  Steuern, deren Aufkommen gemäß Art. 106 II GG allein einem einzelnen Bundesland zufließt; auch als Landesertragsteuern bezeichnet. Wichtigste Arten (in der Reihenfolge ihrer Aufkommenshöhe):  Kraftfahrzeugsteuer,  Grunderwerbsteuer,  Erbschaftsteuer, Rennwett- und Lotteriesteuer,  Biersteuer,  Feuerschutzsteuer, Spielbankenabgabe.
- Gegensatz:  Bundessteuern,  Gemeindesteuern.
- b) L. i.w.S.: Die Gesamtheit der einem Land zustehenden Steuereinnahmen, die aus den L. i.e.S. und dem Länderanteil an den  Gemeinschaftsteuern besteht; vgl.  Steuerverbund,  Finanzausgleich.
- 2. Die Steuerverwaltungshoheit über die L. liegt beim Land, doch ist auch Auftragsverwaltung möglich, ebenso wie eine Verwaltung von Gemeindesteuern durch das Land.

Lexikon der Economics. 2013.

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  • Landessteuern — Landessteuern,   Ländersteuern, Bezeichnung für diejenigen Steuern, für die die Länder die Ertragshoheit besitzen, deren (gesamtes) Aufkommen also im Rahmen des Finanzausgleichs den Ländern zusteht. Nach Art. 106 Absatz 2 GG sind dies die… …   Universal-Lexikon

  • örtliches Aufkommen — ⇡ Landessteuern …   Lexikon der Economics

  • Landesertragsteuern — ⇡ Landessteuern …   Lexikon der Economics

  • Ländersteuern — ⇡ Landessteuern …   Lexikon der Economics

  • Finanzausgleich — Fi|nạnz|aus|gleich 〈m. 1〉 Verteilung der öffentl. Gelder auf Länder u. Gemeinden * * * Fi|nạnz|aus|gleich, der: zweckmäßiger Ausgleich der anfallenden Einnahmen u. Ausgaben zwischen Bund, Ländern u. Gemeinden. * * * Finạnz|ausgleich,   in der… …   Universal-Lexikon

  • Gemeinschaftsteuern — 1. Begriff: ⇡ Steuern, deren Aufkommen gemäß Grundgesetz Bund und Ländern gemeinsam zustehen: ⇡ Einkommensteuer, ⇡ Körperschaftsteuer, ⇡ Umsatzsteuer. G. können nach dem ⇡ Verbundsystem oder ⇡ Zuschlagssystem verteilt werden. 2. Arten: a) Vom… …   Lexikon der Economics

  • Bundessteuer (Deutschland) — Als Bundessteuern werden die Steuern gemäß Art. 106 Abs. 1 Grundgesetz bezeichnet, deren Aufkommen dem Bund zusteht. Der Bund kann sämtliche Regelungen hierzu festlegen. Zu den Bundessteuern gehören: Zoll, Mineralölsteuer,… …   Deutsch Wikipedia

  • Bundessteuern — Als Bundessteuern werden die Steuern gemäß Art. 106 Abs. 1 Grundgesetz bezeichnet, deren Aufkommen dem Bund zusteht. Der Bund kann sämtliche Regelungen hierzu festlegen. Zu den Bundessteuern gehören: Zoll, Mineralölsteuer,… …   Deutsch Wikipedia

  • Kommunaler Finanzausgleich — Der kommunale Finanzausgleich sichert in Deutschland den Gemeinden und Gemeindeverbänden entsprechend Art. 28 Abs. 2 Grundgesetz die finanziellen Grundlagen ihrer Selbstverwaltung. Dazu regeln die Länder in jeweils eigenen Landesgesetzen die… …   Deutsch Wikipedia

  • Steuerkraftsumme — Der kommunale Finanzausgleich sichert in Deutschland den Gemeinden und Gemeindeverbänden entsprechend Art. 28 Abs. 2 Grundgesetz die finanziellen Grundlagen ihrer Selbstverwaltung. Dazu regeln die Länder in jeweils eigenen Landesgesetzen die… …   Deutsch Wikipedia

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